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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2193

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er
    bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung
    erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur
    Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger
    eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem
    Ablaufe der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu
    treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch
    Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung
    nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten
    über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
    Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der
    Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu
    verlangen berechtigt sind.