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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2191

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem
    Anfalle des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder
    Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste
    Vermächtnisnehmer als beschwert.

(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben
    geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und
    des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.