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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2190

    Hat der Erblasser für den Fall, daß der zunächst Bedachte das
    Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem
    anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines
    Ersatzerben geltenden Vorschriften der § 2097 bis § 2099
    entsprechende Anwendung.