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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2189

    Der Erblasser kann für den Fall, daß die dem Erben oder einem
    Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund
    der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines
    Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der § 2187, § 2188 gekürzt
    werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, daß ein
    Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen
    Beschwerungen haben soll.