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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2187

(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage
    beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm
    zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was
    er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.

(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten
    Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der
    Vermächtnisnehmer haften würde.

(3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992
    finden entsprechende Anwendung.