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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2184

    Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so
    hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfalle
    des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des
    vermachten Rechtes Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht
    zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.