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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2182

(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der
    Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den
    Vorschriften des § 433 Abs. 1, der § 434 bis § 437, des § 440 Abs. 2
    bis 4 und der § 441 bis § 444.

(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft
    gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem
    § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.

(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der
    Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von
    Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und
    Reallasten.