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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 52

(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
    Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für
    den Gläubiger zu hinterlegen.

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
    oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den
    Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger
    Sicherheit geleistet ist.