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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2180

(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen,
    wenn er es angenommen hat.

(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch
    Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach
    dem Eintritte des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn
    sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden
    Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1,
    2 finden entsprechende Anwendung.