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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2178

    Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird
    seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes
    Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im
    ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritte
    des Ereignisses.