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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2177

    Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
    Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung
    oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des
    Vermächtnisses mit dem Eintritte der Bedingung oder des Termins.