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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2175

    Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder
    hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des
    Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch
    Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und
    Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des
    Vermächtnisses als nicht erloschen.