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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2173

    Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist,
    wenn vor dem Erbfalle die Leistung erfolgt und der geleistete
    Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel
    anzunehmen, daß dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein
    soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet,
    so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch
    wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.