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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2172

(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich,
    wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden,
    vermischt oder vermengt worden ist, daß nach den § 946 bis § 948 das
    Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder
    Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise
    verarbeitet oder umgebildet worden ist, daß nach § 950 derjenige,
    welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentümer geworden ist.

(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen
    als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum
    erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem
    Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt
    im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder
    Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der
    Vorschrift des § 2169 Abs. 3.