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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2170

(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstandes, der zur Zeit des Erbfalls
    nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der
    Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.

(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert
    zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen
    Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung
    des Wertes befreien.