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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2169

(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes ist unwirksam, soweit
    der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es
    sei denn, daß der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall
    zugewendet sein soll, daß er nicht zur Erbschaft gehört.

(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im
    Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, daß er dem Bedachten
    keinen rechtlichen Vorteil gewährt.

(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten
    Gegenstandes oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des
    Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist,
    ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der
    Anspruch als vermacht.

(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht,
    wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.