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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2168

(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine
    Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser
    Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem
    Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teiles
    der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem
    Verhältnisse des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der
    sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1
    Satz 2 berechnet.

(2) Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft
    gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder einer
    Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit
    des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder
    einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des
    Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166 Abs. 1 und
    des § 2167 entsprechende Anwendung.