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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2167

    Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende
    Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die im
    § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf
    den Teil der Schuld, der dem Verhältnisse des Wertes des vermachten
    Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der
    Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.