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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2166

(1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer
    Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld
    belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner
    gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel
    dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers
    insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks
    gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das
    Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der
    Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.

(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld
    verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im
    Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem
    Dritten erlangen kann.

(3) Auf eine Hypothek der im § 1190 bezeichneten Art finden diese
    Vorschriften keine Anwendung.