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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2165

(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der
    Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte
    verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem
    Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im
    Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.

(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder
    Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den
    Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder
    Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.