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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2164

(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur
    Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.

(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses
    erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der
    Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis
    auf diesen Anspruch.