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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2163

(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem
    Ablaufe von dreißig Jahren wirksam:
    1. wenn es für den Fall angeordnet ist, daß in der Person des
    Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und
    derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit
    des Erbfalls lebt;
    2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den
    Fall, daß ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem
    Vermächtnisse zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert
    ist.

(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis
    eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der
    dreißigjährigen Frist.