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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 50

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit
    ist durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der
    Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche
    aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung
    für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen
    durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts
    bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die
    Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der
    Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung
    aufzufordern.