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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2162

(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
    Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablaufe
    von dreißig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die
    Bedingung oder der Termin eingetreten ist.

(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird
    seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes
    Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablaufe von
    dreißig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der
    Bedachte erzeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine
    Persönlichkeit bestimmt wird.