•  Back 
  •  Vermächtnis 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 2158

(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von
    ihnen vor oder nach dem Erbfalle wegfällt, dessen Anteil den übrigen
    Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann,
    wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind
    einige der Bedachten zu demselben Anteile berufen, so tritt die
    Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.