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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2156

    Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen
    Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen
    Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein
    solches Vermächtnis finden die Vorschriften der § 315 bis § 319
    entsprechende Anwendung.