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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2155

(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt,
    so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu
    leisten.

(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten
    übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten
    geltenden Vorschriften Anwendung.

(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene
    Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat
    der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die
    Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.