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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2154

(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, daß der
    Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen
    erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten
    übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem
    Beschwerten.

(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf
    den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet
    entsprechende Anwendung.