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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2153

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise
    bedenken, daß der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was
    jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung
    erfolgt nach § 2151 Abs. 2.

(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so
    sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des
    § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.