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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 49

(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
    Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die
    Gläubiger zu befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten
    auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die
    Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der
    Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf
    unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der
    Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
    Anfallberechtigten erforderlich sind.

(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als
    fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.