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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2151

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise
    bedenken, daß der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer
    von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.

(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber
    demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung
    des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so
    sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das gleiche gilt, wenn das
    Nachlaßgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der
    Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die
    Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt.
    Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur
    Teilung verpflichtet.