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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2149

    Hat der Erblasser bestimmt, daß dem eingesetzten Erben ein
    Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als
    den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den
    gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.