•  Back 
  •  Einsetzung eines Nacherben 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 2146

(1) Der Vorerbe ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den
    Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlaßgericht
    anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des
    Nacherben ersetzt.

(2) Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten,
    der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.