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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 48

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können
    auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die
    für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.

(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes,
    soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse
    Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes
    bestimmt ist.