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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2140

    Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge
    zur Verfügung über Nachlaßgegenstände in dem gleichen Umfange wie
    vorher berechtigt, bis er von dem Eintritte Kenntnis erlangt oder
    ihn kennen muß. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht
    berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt
    kennt oder kennen muß.