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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 46

    Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften
    über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft
    entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in
    einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.