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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 45

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
    Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten
    Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die
    Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder
    eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des
    Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet,
    so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift
    das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das
    Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den
    Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung
    oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu
    gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in
    dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte.