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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2109

(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablaufe von dreißig
    Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der
    Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit
    wirksam:
    1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, daß in der
    Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis
    eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten
    soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
    2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, daß ihm ein
    Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die
    Schwester als Nacherbe bestimmt ist.

(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis
    eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der
    dreißigjährigen Frist.