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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2108

(1) Die Vorschriften des § 1923 finden auf die Nacherbfolge
    entsprechende Anwendung.

(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritte des Falles der
    Nacherbfolge, aber nach dem Eintritte des Erbfalls, so geht sein
    Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des
    Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer
    aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der
    Vorschrift des § 2074.