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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 43

(1) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch
    einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch
    gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.

(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen
    wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die
    Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck
    verfolgt.

(3) (aufgehoben)

(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann
    die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den
    in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.