•  Back 
  •  Vereine 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File@§ 42

(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des
    Konkurses.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des
    Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu
    beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die
    Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den
    Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie
    haften als Gesamtschuldner.