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  •  Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2063

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den
    übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die
    Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt ist.

(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die
    Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen
    Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.