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  •  Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2061

(1) Jeder Miterbe kann die Nachlaßgläubiger öffentlich auffordern, ihre
    Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlaßgericht
    anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung
    jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer
    Forderung, soweit nicht vor dem Ablaufe der Frist die Anmeldung
    erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.

(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die
    Bekanntmachungen des Nachlaßgerichts bestimmte Blatt zu
    veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die
    Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erläßt.