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  •  Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2060

    Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den
    seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlaßverbindlichkeit:
    1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das
    Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die im § 1972 bezeichneten
    Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt
    haftet;
    2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem
    im § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkte geltend macht, es sei denn,
    daß die Forderung vor dem Ablaufe der fünf Jahre dem Miterben
    bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist;
    die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach
    § 1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird;
    3. wenn der Nachlaßkonkurs eröffnet und durch Verteilung der Masse
    oder durch Zwangsvergleich beendigt worden ist.