•  Back 
  •  Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 2059

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung
    der Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem
    Anteil an dem Nachlasse hat, verweigern. Haftet er für eine
    Nachlaßverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in
    Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teiles der
    Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlaßgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten
    Nachlasse von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.