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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2055

(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der
    Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen
    Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur
    Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlasse hinzugerechnet,
    soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung
    stattfindet.

(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt
    ist.