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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 39

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse
    eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist
    zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre
    betragen.