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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2053

(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfalle des
    ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlinges oder ein
    an die Stelle eines Abkömmlinges als Ersatzerbe tretender Abkömmling
    von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu
    bringen, es sei denn, daß der Erblasser bei der Zuwendung die
    Ausgleichung angeordnet hat.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche
    Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem
    Erblasser erhalten hat.