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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2051

(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet
    sein würde, vor oder nach dem Erbfalle weg, so ist wegen der ihm
    gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur
    Ausgleichung verpflichtet.

(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben
    eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dieser nicht mehr
    erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der
    Ausgleichungspflicht erhalten würde.