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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2047

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibende
    Überschuß gebührt den Erben nach dem Verhältnisse der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des
    Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlaß beziehen,
    bleiben gemeinschaftlich.